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1. |
Die Aufbauten der Festwagen sind so fest und sicher zu gestalten, daß Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden können. |
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2. |
Die Ladefläche der Motivwagen muß eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Stehplatz muß eine ausreichende Sicherung gegen das Herunterfallen von Personen vorhanden sein (z.B. eine Brüstung oder ein Geländer). Die Höhe der Brüstung oder des Geländers muß mindestens 1 Meter betragen. |
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3. |
Es werden nur Züge mit einem Anhänger zugelassen. |
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4. |
Bei Verkleidung von Kraftfahrzeugen muß für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. |
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5. |
An den Außenseiten des Fahrzeuges dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. |
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6. |
Die Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen den Vorschriften der StVZO entsprechen, soweit sie nicht nach der 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989, geändert durch Verordnung vom 18.05.1992 (BGBL.IS.989) von den Vorschriften der StVZO ausgenommen sind. |
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7. |
Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen nur unter der Voraussetzung am Fastnachtsumzug teilnehmen, daß in dem Nachweis nach §28 Abs.4 StVZO bescheinigt wird, daß sich der Versicherungsschutz auch auf die Teilnahme an diesem Umzug erstreckt oder das der Veranstalter im Rahmen dieser Erlaubnis eine entsprechende Versicherung für diese Fahrzeuge nachweist. |
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8. |
Der Versicherungsnachweis ist im Original oder, bei einer Sammelversicherung des Veranstalters, in Kopie mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
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9. |
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kennzeichen der teilnehmenden Fahrzeuge während des Umzuges sichtbar sind. Sie dürfen werder durch Aufbauten verdeckt, noch in sonstiger Weise kaschiert sein. |
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10. |
Bei Motivwagen, auf denen offenes Feuer mitgeführt wird, ist ein Feuerlöscher (W 10 oder PG 12) bereitzuhalten. |
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11. |
Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Personen dürfen nur auf den Sitzplätzen befördert werden. |
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12. |
Die am Festzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. |
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13. |
An dem Umzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht. |
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14. |
Bei größeren Motivwagen oder Zugfahrzeugen sind die Räder erforderlichenfalls zum Schutz der Zuschauer zu verkleiden (Abweiser). Größere Motivwagen sind zum Schutze der Zuschauer seitlich ausreichend zu verkleiden. Ebenso muß an der Frontseite der Motivwagen eine Vorrichtung vorhanden sein, die verhindert, daß Personen unter den Wagen gelangen können. |
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15. |
Der Veranstalter hat die eingesetzten Fahrzeuge, insbesondere deren Aufbauten, auf die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften zu überprüfen. |
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16. |
Bei größeren Motivwagen bzw. Zugfahrzeugen, bei denen wegen ihrer Gestaltung ein unmittelbarer Blickkontakt des Fahrers auf den Boden vor dem Fahrzeug nicht besteht, haben zwei Begleiter zu Fuß das Fahrzeug beidseitig zu begleiten. Soweit die begründete Gefahr besteht, daß sich Zuschauer dem Wagen nähern, ist das Fahrzeug sofort anzuhalten. |
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17. |
Während des Umzuges darf von Kraftfahrzeugen eine Geschwindigkeit von 6 Km/h nicht überschritten werden. |
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18. |
Die Fahrzeugführer müssen im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein und während der Veranstaltung alkoholfrei bleiben. |
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19. |
Um eine übermäßige Verschmutzung der Straße zu verhindern, dürfen während des Umzuges neben üblichen Süßigkeiten ect. nur Konfetti und Luftschlangen ausgeworfen werden. Das Verteilen von Altpapier (Reißwolfpapier), Computerschnipseln oder ähnlichem ist nicht gestattet. |